Rentenberater sind gesetzlich verpflichtet, die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Gesamtkosten richten sich nach den Ansprüchen und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand, sind jedoch auf einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstgebühr) begrenzt.
Erstes Beratungsgespräch
Für das erste Beratungsgespräch kann gemäß § 34 RVG i.V.m. § 612 BGB eine Gebühr von maximal 190,00 EUR zzgl. Auslagen und USt gefordert werden.
Weiteres Beratungsgespräch, Widerspruchs- und Klageverfahren
Für eine weitere - über die Erstberatung hinausgehende - Beratung und Tätigkeit werden die gesetzlich vorgegebenen Gebühren nach dem RVG fällig. Zusätzlich fallen eine Pauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen sowie weitere eventuell anfallende Auslagen (z.B. Fahrt- und Reisekosten) und die gesetzlichen Mehrwertsteuer an.
Oft müssen Sie diese Kosten nicht selber tragen!
Es besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern Widerspruch, Klage oder Berufung erfolgreich für Sie abgeschlossen wurden (§ 63 SGB X und § 193 SGG). Die Entscheidung zur Kostenerstattungspflicht erfolgt durch den Versicherungsträger bzw. das Gericht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erforderlich gewesen ist. Im Bereich des Sozialrechts ist dies in der Regel der Fall.
Eine Kostenerstattung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Behörde durch die Verletzung von Formvorschriften Verursacher der Rechtsmittelerhebung ist (z. B. bei einer unterlassenen Anhörung, fehlender Begründung usw.), selbst dann, wenn der Bescheid materiell rechtmäßig gewesen ist.
Es gibt Rechtsschutzversicherungen, bei denen sozialrechtliche Angelegenheiten nicht versichert sind oder auch keine Kosten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erstattet werden. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann ich die Kontaktaufnahme übernehmen und den Rahmen der gedeckten Kosten erfragen. Optimal wäre es natürlich, wenn Sie bereits eine Deckungszusage haben.
Ebenfalls kann ggf. Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit beantragt werden. Ich informiere Sie gern
darüber.
Gerichtskosten werden nicht vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG). Auch die Kosten für einen Vertreter der Gegenseite entfallen hier.
Steuerliche Behandlung
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater
gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als
Werbungskosten an.
BdF IV B 5-S 2255-357/97 vom 20.11.1997