Die Berufsbezeichnung Rentenberater
ergibt sich aus den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) der Bundesrepublik Deutschland und darf nur von Erlaubnisinhabern geführt werden.
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Rentenberater sind aufgrund ihrer
besonderen Sachkunde im Sozialrecht und angrenzender Rechtsgebiete gerichtlich zugelassen und geprüft.
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Rentenberater sind unabhängige Vertreter der Interessen ihrer
Mandanten. Sie sind keine Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung oder anderer Versicherungen.
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Rentenberater sind wie Anwälte tätig und grundsätzlich (seit 01.07.2004) an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden.
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Rentenberater sind für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert.
Weitere berufsrechtlich relevante Regelungen:
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV),
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG).